Aktueller Arbeitsstand · Thema 02

Wärmebrückenzuschläge

Die derzeit festgelegten Wärmebrückenzuschläge sind hoch. Sie sollen durch angepasstere Werte ersetzt werden.

Konzeption/Bearbeitung seit:
03.05.2024
Informationsstand:
25.09.2026
Information online seit:
September 2026
Zuletzt aktualisiert:
25.09.2026
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Ausgangslage

Wärmebrückenzuschläge werden zu den U-Werten von u.a. Außenwänden hinzugerechnet, um erhöhte Wärmeverluste durch lineare Wärmebrücken zu berücksichtigen.

Die Heizlast-ÖNORM H 7500-1:2015 legt derzeit Wärmebrückenzuschläge fest, durch die die Transmissionswärmeverluste bei neu errichteten Gebäuden gegenüber den tatsächlichen Wärmeverlusten zu hoch angesetzt werden können.

Zielsetzung

Angepasste Wärmebrückenzuschläge, die sowohl bei heutiger Bauweise als auch bei älteren Gebäuden zu realistischeren Wärmeverlusten führen.

Vergleich heute und künftig

Bisher und noch aktuell

  • Wärmebrückenzuschläge in Höhe von ΔUWB=0,10 W/m²K bzw. ΔUWB=0,05 W/m²K
  • Diese Ansätze können bei heutigen Gebäuden und sorgfältig ausgebildeten Anschlüssen deutlich auf der sicheren Seite liegen.
  • Die Transmissionswärmeverluste können dadurch höher erscheinen, als es der Bauweise entspricht.

Künftig

Aktueller Arbeitsstand

  • Wärmebrückenzuschläge in Höhe von 10 % des U-Werts.
  • Wärmebrückenzuschläge in Höhe von 5 % des U-Werts, ausschließlich bei außenliegender, vollständig durchgehender Dämmung im Neubau.
  • Unnötig hohe Transmissionswärmeverluste sollen vermieden werden, ohne Wärmebrücken unberücksichtigt zu lassen.

IM DETAIL

Auswahlliste vereinfacht

Im Gegensatz zur Lösung im ENTWURF ÖNORM H 12831-1:2018 ist keine umfassende Auswahlliste mehr vorgesehen. Damit wird die Berechnung einfacher, klarer und eindeutiger.

Detaillierter Nachweis

Zusätzlich wird (wie auch schon im ENTWURF ÖNORM H 12831-1:2018) der in der ÖNORM H 7500-1:2015 noch angeführte detaillierte Nachweis voraussichtlich entfallen. Für die hier erforderliche Genauigkeit ist dieser nicht zielführend und wurde in der Praxis allem Anschein nach selten angewendet. Eine Streichung des detaillierten Nachweises trägt zu einer klareren und rechtssichereren Regelung bei.